Top

Stellungnahmen

Stellungnahme zum Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege als direkter Gegenentwurf zur «VeloInitiative»

17.01.2017

Allgemeine Bemerkungen

Der Grundlage für die Regelung des Strassenverkehrs ist mit Art. 82 der Bundesverfassung vorhanden. Entsprechend sind die Klassierung sowie Bau, Unterhalt und Nutzung von Rad(Velo)-, Fuss- und Wanderwegen im Eidg. Strassenverkehrsgesetz und in den kantonalen Strassengesetzen umfassend geregelt.

Eine Gleichstellung des Strassen- und Wegnetzes für Fahrzeuge mit dem Wegnetz für die Fussgänger (Fuss- und Wanderwege) ist nicht sinnvoll.

Immer mehr Fahrräder mit Elektroantrieb werden in Verkehr gesetzt. Gemäss Art. 7 des Strassenverkehrsgesetzes gelten als Motorfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gelten damit Fahrräder mit Elektroantrieb als Motorfahrzeuge. In der Praxis betrachten aber die Besitzer von E-Bikes ihre Geräte, obwohl sie mit immer stärkeren Motoren ausgerüstet und zunehmend als Mountain-Bikes gebaut werden, als Fahrräder. Auf Wald- und Bergwegen werden diese E-Mountain-Bikes bereits heute praktisch als Motocross-Maschinen benutzt.

Der Gesetzgeber muss Klarheit schaffen, was er als Fahrrad (Velo) und als Motorfahrzeug (E-Bikes) betrachtet.

Stellungnahme zur Vorlage

Eine spezielle Regelung für den Alltags- und Freizeit-Veloverkehr in der Bundesverfassung ist eigentlich unnötig, da mit Art. 82 der BV die notwendige Gesetzesgrundlage besteht.

Entscheidet sich das Parlament trotzdem auf die Vorlage einzutreten, ist der Gegenvorschlag des Bundesrates vorzuziehen. Der Eingriff in die kantonale Hoheit wird damit begrenzt. Bei der Festlegung der Grundsätze über die Netze für den Alltags- und Veloverkehr sind in jedem Fall zu berücksichtigen:

  • Wildlebensräume sind vorzunehmendem Veloverkehr zu schützen, da dieser wesentlich stärker stört als Fussgänger auf Fuss- und Wanderwegen. Die Benützung von Fuss- und Wanderwegen für den Freizeitveloverkehr und/oder die Anlage von Bike-Routen in Wildruhezonen ist generell zu untersagen.
  • Motorfahrzeuge und damit alle E-Bikes gehören auf die Strasse. Fuss- und Wanderwege sind für Motorfahrzeuge ungeeignet. Die Bestimmung in den kantonalen Gesetzen «Wege liegen abseits von öffentlichen Strassen und dienen nicht dem Motorfahrzeugverkehr» ist konsequent durchzusetzen.

 

Download